Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der SYNVIA energy GmbH (im Folgenden “SYNVIA“) für die Belieferung von Kunden mit Strom im Rahmen eines Mieterstrommodelles

Stand: Januar 2021

1. Vertragsgegenstand Stromlieferung
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung des Kunden mit Strom auf der Basis von Standardlastprofilen, die für Kunden mit einer jährlichen Stromentnahme von weniger als 100.000 kWh Anwendung finden. Der Strom wird als 100% grüner Strom von SYNVIA aus dem Netz geliefert. Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Strombedarf bei SYNVIA zu decken.
1.2. Der Kunde erteilt SYNVIA mit der Auftragserteilung zur Stromlieferung eine Vollmacht für alle relevanten Vorgänge, die mit dem Lieferantenwechsel verbunden sind. Hierzu zählt u.a. der Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber, der für die Aufnahme der Belieferung Voraussetzung ist.
1.3. Die Stromlieferung durch SYNVIA erfolgt nicht und SYNVIA ist von ihrer Lieferpflicht befreit, wenn SYNVIA an Bezug oder Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist:
– höhere Gewalt, z. B. Unwetter
– Störung des Netzbetriebs inklusive Netzanschluss
– Unterbrechung der Stromversorgung bzw. der Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2, und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung durch den Netzbetreiber
– sonstige Umstände, deren Beseitigung der SYNVIA nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann
1.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung aufgrund von Folgen einer Störung des Netzbetriebs ist SYNVIA verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarerer Weise aufgeklärt werden können.
1.5. Wartungsdienste werden von SYNVIA nicht angeboten.

2. Vertragsschluss/Lieferbeginn
2.1. Der Kunde erteilt SYNVIA den Auftrag zur Lieferung von Mieterstrom. Der Stromliefervertrag kommt zustande, wenn SYNVIA den Auftrag annimmt, indem sie dem Kunden eine Vertragsbestätigung mit einer Bestätigung der Belieferung zusendet. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform. Eine Annahme des Auftrags liegt alternativ spätestens dann vor, wenn SYNVIA die Belieferung aufnimmt.
2.2. SYNVIA wird dem Kunden den Lieferbeginn in der Vertragsbestätigung mitteilen. Die Belieferung beginnt zu dem von SYNVIA mitgeteilten Zeitpunkt, sofern die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
– der bisherige Stromliefervertrag konnte wirksam beendet werden
– der Anschluss ist zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt
– die Netznutzung wurde durch den Netzbetreiber bestätigt
2.3. Macht der Kunde im Auftrag an Synvia unrichtige Angaben, ist SYNVIA berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten auf Basis eines geeigneten Nachweises zu berechnen.

3. Preise und Preisbestandteile
3.1. Der vom Kunden für die Lieferung von Strom an SYNVIA zu bezahlende Preis setzt sich zusammen aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Verbrauchsstelle (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil je Kilowattstunde (Arbeitspreis).
3.2. SYNVIA stellt dem Kunden einen einheitlichen Preis für jede bezogene Kilowattstunde in Rechnung. Bei der Ermittlung dieses Preises berücksichtigt SYNVIA, dass bei der Versorgung aus dezentralen Stromerzeugungsanlagen wie PV-Anlagen gesetzliche Abgaben und Umlagen sowie Entgelte für die Netznutzung teilweise oder vollständig nicht anfallen, für den Reststrom hingegen schon.
3.3. Die Netto-Arbeitspreise der SYNVIA enthalten:
– die Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage
– die Konzessionsabgabe
– das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt (Arbeitspreis Netzentgelte)
– die hoheitlichen Belastungen in ihrer jeweils gültigen Höhe, aktuell die folgenden:
• Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG-Umlage)
• Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(KWKG-Umlage)
• Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG
(Offshore-Umlage)
• Umlage für abschaltbaren Lasten aufgrund der § 18 Abs. 1 AbLaV
(Abschalt-Umlage)
• Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung
• Stromsteuer
3.4. Die Netto-Grundpreise der SYNVIA enthalten:
– das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt (Grundpreis Netzentgelte)
– die Kosten für den Messstellenbetrieb
3.5. Den im Preisblatt ausgewiesenen Nettopreisen einschließlich der darauf entfallenden Stromsteuer, ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19 %, hinzuzurechnen. Soweit im Preisblatt Bruttopreise angegeben sind, wird darauf hingewiesen, dass bei der Angabe Rundungsdifferenzen auftreten können.

4. Preisänderung
4.1. SYNVIA ist berechtigt, die Preise gemäß den nachfolgenden Absätzen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen der SYNVIA auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB).
4.2. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder -senkungen der folgenden Preisbestandteile:
– Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage
– Kosten für den Messstellenbetrieb
– Konzessionsabgabe
– an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis)
– hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage)
– Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage)
– Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage)
– Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage)
– Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung
– Stromsteuer
Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.
4.3. Führen zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an.
4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.

4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4.
4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren.
4.7. Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen („Sonderkündigungsrecht“).
Hierauf wird die SYNVIA den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Preisänderung ausdrücklich hinweisen. Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

5. Umsatzsteuer
Abweichend von den vorstehenden Regelungen in Ziff. 3 und 4 werden Änderungen der Umsatzsteuer ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

6. Gefahrenübergang und Messung/Ablesung
6.1. Die gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen (Zähler) ermittelt. Der Messstellenbetreiber führt den Messstellenbetrieb gemäß seinen Bestimmungen und Standards durch. Der Kunde bevollmächtigt SYNVIA zur Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. zur Beauftragung eines Dienstleisters mit dem Messstellenbetrieb. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, einen anderen Dritten mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen.
6.2. Der Messstellenbetreiber teilt die abgelesenen Zählerstände jeweils SYNVIA mit, die diese dann bei der Abrechnung gegenüber dem Kunden zugrunde legt.
6.3. Der Kunde ist auf Anfrage des Messstellenbetreibers oder der SYNVIA dazu verpflichtet, seinen Zählerstand selbst abzulesen und diesen unter Angabe der Zählernummer und des Ablesedatums dem Messstellenbetreiber oder SYNVIA mitzuteilen. Erfolgt die Selbstablesung nicht oder verspätet, so ist SYNVIA berechtigt, den Verbrauch sachgerecht zu schätzen.
6.4. Der Kunde und SYNVIA sind jederzeit berechtigt, eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messtellenbetreiber zu veranlassen. Soweit Abweichungen festgestellt werden, welche die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, ansonsten trägt der Kunde diese Kosten.

7. Abrechnung und Abschlagszahlungen
7.1. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
7.2. SYNVIA ist berechtigt, vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
7.3. SYNVIA erstellt am Ende des Abrechnungszeitraums eine Turnusrechnung. Im Fall eines unterjährigen Vertragsendes erstellt SYNVIA die Schlussrechnung zum Ende der Vertragslaufzeit.
7.4. Ergeben sich Abweichungen zwischen den Abschlagszahlungen und der Turnus- bzw. Schlussrechnung, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich zu erstatten bzw. nachzuentrichten oder mit der nächsten Abschlagsforderung bzw. Monatsrechnung zu verrechnen.
7.5. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums der verbrauchsunabhängige Bruttopreis (Grundpreis), so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau. Ändert sich der verbrauchsabhängige Bruttopreis (Arbeitspreis), so wird der Abrechnungszeitraum mengenanteilig aufgeteilt und mit den im jeweiligen Zeitraum gültigen Preisen berechnet. Hierbei werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für den Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
7.6. Monatliche Abschlagszahlungen bemisst SYNVIA in der Höhe so, dass bei der Turnusrechnung eine möglichst geringe Ausgleichszahlung zu erfolgen hat. Hierzu berechnet SYNVIA die Abschlagszahlungen nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies von SYNVIA angemessen zu berücksichtigen.
7.7. Ändert sich das Verbrauchsverhalten des Kunden, so ist SYNVIA berechtigt, die Abschlagszahlungen unterjährig an den tatsächlich festgestellten Verbrauch anzupassen. Außerdem ist SYNVIA berechtigt die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen, wenn sich die Bruttopreise ändern.

8. Fälligkeit/Verzug/Aufrechnung
8.1. Turnusrechnung bzw. Schlussrechnung werden zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Sie sind ohne Abzug zu zahlen.
8.2. Die Abschlagszahlungen werden jeweils zum Monatsersten für den jeweiligen Monat fällig.
8.3. Einwände gegen Rechnungen sind schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu erheben und berechtigen gegenüber SYNVIA nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt oder wenn der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
8.4. Fällige Zahlungen werden von SYNVIA nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die dadurch entstandenen Kosten kann SYNVIA für strukturell vergleichbare Fälle pauschal an den Kunden berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird SYNVIA die Berechnungsgrundlage nachweisen. Für Kosten, die SYNVIA durch Rücklastschriften entstehen, gilt die Regelung der Sätze 2 bis 4 entsprechend.
8.5. Gegen Ansprüche von SYNVIA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9. Berechnungsfehler
9.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von SYNVIA zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.
9.2. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SYNVIA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse wird SYNVIA angemessen berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung wird SYNVIA den vom Messstellenbetreiber ermittelten und dem Kunden mitgeteilten korrigierten Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
9.3. Ansprüche nach Ziffer 11.1. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

10. Vorauszahlung
10.1. Besteht nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist SYNVIA berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Als angemessen gilt eine Vorauszahlung, die sich an dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums, längstens jedoch am Verbrauch für 3 Liefermonate orientiert. Eine Vorauszahlung kann SYNVIA insbesondere verlangen, wenn der Kunde wiederholt unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn über das Vermögen des Kunden ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
10.2. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 10.1. nicht willens oder in der Lage, kann SYNVIA das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, soweit die Vorauszahlung auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen geleistet wird. SYNVIA ist verpflichtet in dem Mahnschreiben die fristlose Kündigung anzudrohen.

11. Unterbrechung der Belieferung und außerordentliches Kündigungsrecht
11.1. SYNVIA ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Ankündigung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maß schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
11.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist SYNVIA berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Mahnung entsprechend hingewiesen, wobei die fristlose Kündigung mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen angekündigt werden muss. Weiter muss Zahlungsverzug mindestens in Höhe von 100 € bestehen.

12. Haftung
12.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt SYNVIA dem Kunden auf Anfrage gern mit.
12.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht-leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie außerhalb von Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden.

13. Änderung der Kundendaten/Umzug
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, SYNVIA über Änderungen der Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten, ohne jede Verzögerung in Textform zu informieren.
13.2. Im Fall eines Umzuges endet der Stromliefervertrag mit dem Zeitpunkt des Auszuges, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Kunde ist verpflichtet, SYNVIA jeden Umzug mit einer Frist von einem Monat vor dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift schriftlich mitzuteilen (E-Mail ist ausreichend).
13.3. Unterbleibt die Mitteilung über einen Umzug durch den Kunden aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so steht der Kunde für Kosten durch eine weitere Stromentnahme an der bisherigen Entnahmestelle gegenüber SYNVIA und dem örtlichen Netzbetreiber ein. Die Pflicht zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle durch SYNVIA bleibt unberührt.

14. Datenschutz
14.1. Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden von SYNVIA und die bedarfsgerechte Produktgestaltung sowie zum Zweck der Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Dies umfasst auch das Vorhalten von Daten über das Zahlungsverhalten, um das Mahnwesen, die Sperrung und eine eventuelle Beendigung des Vertrags durchführen zu können. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z. B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber/-dienstleister sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der Stromlieferungen erforderlichen Kundendaten an SYNVIA weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen i.S.d. § 6a EnWG handelt. Im Übrigen wird SYNVIA die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
14.2. Soweit die Daten auch für Marketingmaßnahmen (Direktwerbung (zu den bereits bezogenen Produkten und Dienstleistungen) und Marktforschung) verwendet werden, weist SYNVIA den Kunden ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO hin.
14.3. Des Weiteren werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten des Kunden von SYNVIA zur Bereitstellung eines Zugangs zum Onlineportal nach Ziff. 17 verarbeitet.

15. Bonitätsprüfung
15.1. SYNVIA ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung und ein Scoring auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten (v.a. Namen, Anschriften, Geburtsdaten) – beides durch eine Auskunftei durchzuführen. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, einschließlich des Scoringwertes, kann SYNVIA den Auftrag des Kunden ablehnen.
15.2. SYNVIA ist berechtigt, Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Vertrages sowie personenbezogene Vertragsdaten (v. a. Namen, Anschriften, Geburtsdaten) und Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs) den Auskunfteien mitzuteilen. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
15.3. Die Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem Anschriftendaten des Kunden ein.
15.4. Der Kunde kann jederzeit bei SYNVIA Auskunft über die Auskunfteien verlangen, an welche SYNVIA seine Daten übermittelt hat und bei den jeweiligen Auskunfteien Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie das dortige Auskunfts- und Scoringverfahren erhalten.

16. Anschriftenermittlung
16.1. SYNVIA ist berechtigt, Anschriften von Kunden zur Forderungsbeitreibung durch eine Auskunftei unter Verwendung von Anschriftendaten (v.a. Namen, Anschriften, Geburtsdaten) zu ermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
16.2. Die Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwendet sie nicht zu eigenen Zwecken.
16.3. Der Kunde kann jederzeit bei SYNVIA Auskunft über die Auskunfteien verlangen, an welche SYNVIA seine Daten übermittelt hat und direkt bei den Auskunfteien Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie das dortige Auskunftsverfahren erhalten.

17. Online Service (Kundenportal)
17.1. SYNVIA unterhält das Kundenportal auf ihrer Website unter www.synvia.de/energy. Die nachfolgend dargestellten Sonderregelungen gelten nur für Kunden, die mit per E-Mail zugestellter oder zum Download zur Verfügung gestellter Kundenkommunikation sich einverstanden erklärt haben sowie für die Kunden, die sich im Kundenportal registriert haben, jeweils ab dem Zeitpunkt dieser Registrierung. Anstatt die Rechnungen und sonstigen Schreiben in Textform zu übersenden, wird SYNVIA diese jeweils im Kundenportal hinterlegen – im Fall von Ziff. 4.5 zusätzlich zur in Textform erfolgten Mitteilung. Über die Verfügbarkeit dieser Rechnungen und sonstigen Schreiben erhält der Kunde jeweils eine E-Mail-Benachrichtigung an seine im Kundenportal angegebene Adresse. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen bzw. sonstigen Schreiben dort abzurufen. Rechnungen und sonstige Schreiben von SYNVIA gelten dann als dem Kunden zugegangen, wenn der Kunde von SYNVIA durch eine E-Mail informiert wurde, dass neue Nachrichten bzw. Dokumente im Kundenportal hinterlegt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich seine im Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse zu aktualisieren.
17.2. Der Kunde ist berechtigt, seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation gegenüber dem Lieferanten jederzeit in Textform zu widerrufen bzw. eine Deaktivierung seines Online-Vertragskontos für die elektronische Kommunikation vorzunehmen. Bei der Wahl eines Online-Tarifs ist die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation für den Kunden verpflichtend und nicht widerruflich.

18. Sonstige Bestimmungen
18.1. SYNVIA ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen.
18.2. SYNVIA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf Dritte zu übertragen. Mit Ausnahme einer Übertragung auf ein gemäß §§ 15 f. Aktiengesetz mit SYNVIA verbundenes Unternehmen wird die Übertragung erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung eines nicht erfolgten Widerspruchs wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
18.3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Soweit der Vertrag keine andere Regelung enthält, bedürfen die Aufhebung und Kündigung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung bzw. Änderung der Textformklausel.
18.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18.5. Mit Abschluss dieses Liefervertrages verlieren alle früheren Verträge über die Belieferung der genannten Lieferstelle, einschließlich der Netznutzung, ihre Gültigkeit. Bestehende Netzanschlussverträge und Anschlussnutzungsverträge bleiben unberührt.

19. Änderungsvorbehalt
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird SYNVIA dem Kunden mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. Der Kunde hat das Recht, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung einer nicht erfolgten Kündigung wird der Kunde im Ankündigungsschreiben gesondert hingewiesen.

20. Beschwerdeverfahren/Verbraucherschlichtungsstelle
20.1. Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der SYNVIA sowie zur Belieferung mit Energie an das Beschwerdemanagement der SYNVIA (Erzbergerstr. 1, 39104 Magdeburg, Tel. 0391 50860-840, Fax: 0391 50860-849, E-Mail: beschwerde.energy@synvia.de) zu wenden.
20.2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucher-beschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der SYNVIA beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die SYNVIA die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG darlegen.
20.3. Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der SYNVIA und dem Kunden über die Belieferung mit Energie die Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de angerufen werden. Der Antrag des Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 111b EnWG ist erst zulässig, wenn die SYNVIA der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziffer 18.2 abgeholfen hat. Mit Einreichung der Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Die SYNVIA ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
20.4. Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, E-Mail: verbraucher-serviceenergie@bnetza.de wenden.
20.5. Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).

SYNVIA energy GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der SYNVIA energy GmbH (im Folgenden “SYNVIA“) für die Belieferung von Kunden mit Strom

Stand: Januar 2021

1. Vertragsgegenstand Stromlieferung
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung des Kunden mit Strom auf der Basis von Standardlastprofilen, die für Kunden mit einer jährlichen Stromentnahme von weniger als 100.000 kWh Anwendung finden. Der Strom wird als 100% grüner Strom von SYNVIA aus dem Netz geliefert. Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Strombedarf bei SYNVIA zu decken.
1.2. Der Kunde erteilt SYNVIA mit der Auftragserteilung zur Stromlieferung eine Vollmacht für alle relevanten Vorgänge, die mit dem Lieferantenwechsel verbunden sind. Hierzu zählt u.a. der Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber, der für die Aufnahme der Belieferung Voraussetzung ist.
1.3. Die Stromlieferung durch SYNVIA erfolgt nicht und SYNVIA ist von ihrer Lieferpflicht befreit, wenn SYNVIA an Bezug oder Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist:
– höhere Gewalt, z. B. Unwetter
– Störung des Netzbetriebs inklusive Netzanschluss
– Unterbrechung der Stromversorgung bzw. der Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2, und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung durch den Netzbetreiber
– sonstige Umstände, deren Beseitigung der SYNVIA nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann
1.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung aufgrund von Folgen einer Störung des Netzbetriebs ist SYNVIA verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarerer Weise aufgeklärt werden können.
1.5. Wartungsdienste werden von SYNVIA nicht angeboten.

2. Vertragsschluss/Lieferbeginn
2.1. Der Kunde erteilt SYNVIA den Auftrag zur Lieferung von Strom. Der Stromliefervertrag kommt zustande, wenn SYNVIA den Auftrag annimmt, indem sie dem Kunden eine Vertragsbestätigung mit einer Bestätigung der Belieferung zusendet. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform. Eine Annahme des Auftrags liegt alternativ spätestens dann vor, wenn SYNVIA die Belieferung aufnimmt.
2.2. SYNVIA wird dem Kunden den Lieferbeginn in der Vertragsbestätigung mitteilen. Die Belieferung beginnt zu dem von SYNVIA mitgeteilten Zeitpunkt, sofern die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
– der bisherige Stromliefervertrag konnte wirksam beendet werden
– der Anschluss ist zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt
– die Netznutzung wurde durch den Netzbetreiber bestätigt
2.3. Macht der Kunde im Auftrag an Synvia unrichtige Angaben, ist SYNVIA berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten auf Basis eines geeigneten Nachweises zu berechnen.

3. Preise und Preisbestandteile
3.1. Der vom Kunden für die Lieferung von Strom an SYNVIA zu bezahlende Preis setzt sich zusammen aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Verbrauchsstelle (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil je Kilowattstunde (Arbeitspreis).
3.2. Die Netto-Arbeitspreise der SYNVIA enthalten:
– die Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb
– die Konzessionsabgabe
– das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt (Arbeitspreis Netzentgelte)
– die hoheitlichen Belastungen in ihrer jeweils gültigen Höhe, aktuell die folgenden:
• Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG-Umlage)
• Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(KWKG-Umlage)
• Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG
(Offshore-Umlage)
• Umlage für abschaltbaren Lasten aufgrund der § 18 Abs. 1 AbLaV
(Abschalt-Umlage)
• Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung
• Stromsteuer
3.3. Die Netto-Grundpreise der SYNVIA enthalten:
– das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt (Grundpreis Netzentgelte)
– die Kosten für den Messstellenbetrieb
3.4. Den im Preisblatt ausgewiesenen Nettopreisen einschließlich der darauf entfallenden Stromsteuer, ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19 %, hinzuzurechnen. Soweit im Preisblatt Bruttopreise angegeben sind, wird darauf hingewiesen, dass bei der Angabe Rundungsdifferenzen auftreten können.

4. Preisänderung
4.1. SYNVIA ist berechtigt, die Preise gemäß den nachfolgenden Absätzen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen der SYNVIA auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB).
4.2. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder -senkungen der folgenden Preisbestandteile:
– Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb
– Kosten für den Messstellenbetrieb
– Konzessionsabgabe
– an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis)
– hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage)
– Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage)
– Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage)
– Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage)
– Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung
– Stromsteuer
Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.
4.3. Führen zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an.
4.4. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4.
4.5. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren.
4.6. Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen („Sonderkündigungsrecht“).
Hierauf wird die SYNVIA den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Preisänderung ausdrücklich hinweisen. Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

5. Umsatzsteuer
Abweichend von den vorstehenden Regelungen in Ziff. 3 und 4 werden Änderungen der Umsatzsteuer ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

6. Gefahrenübergang und Messung/Ablesung
6.1. Die gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen (Zähler) ermittelt. Der Messstellenbetreiber führt den Messstellenbetrieb gemäß seinen Bestimmungen und Standards durch.
6.2. Der Messstellenbetreiber teilt die abgelesenen Zählerstände jeweils SYNVIA mit, die diese dann bei der Abrechnung gegenüber dem Kunden zugrunde legt.
6.3. Der Kunde ist auf Anfrage des Messstellenbetreibers oder der SYNVIA dazu verpflichtet, seinen Zählerstand selbst abzulesen und diesen unter Angabe der Zählernummer und des Ablesedatums dem Messstellenbetreiber oder SYNVIA mitzuteilen. Erfolgt die Selbstablesung nicht oder verspätet, so ist SYNVIA berechtigt, den Verbrauch sachgerecht zu schätzen.
6.4. Der Kunde und SYNVIA sind jederzeit berechtigt, eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messtellenbetreiber zu veranlassen. Soweit Abweichungen festgestellt werden, welche die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, ansonsten trägt der Kunde diese Kosten.

7. Abrechnung und Abschlagszahlungen
7.1. SYNVIA ist verpflichtet, die an den Kunden gelieferte Elektrizität jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres abzurechnen, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können.
7.2. SYNVIA ist berechtigt, vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
7.3. SYNVIA erstellt am Ende des Abrechnungszeitraums eine Turnusrechnung. Im Fall eines unterjährigen Vertragsendes erstellt SYNVIA die Schlussrechnung zum Ende der Vertragslaufzeit.
7.4. Ergeben sich Abweichungen zwischen den Abschlagszahlungen und der Turnus- bzw. Schlussrechnung, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich zu erstatten bzw. nachzuentrichten oder mit der nächsten Abschlagsforderung bzw. Monatsrechnung zu verrechnen.
7.5. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums der verbrauchsunabhängige Bruttopreis (Grundpreis), so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau. Ändert sich der verbrauchsabhängige Bruttopreis (Arbeitspreis), so wird der Abrechnungszeitraum mengenanteilig aufgeteilt und mit den im jeweiligen Zeitraum gültigen Preisen berechnet. Hierbei werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für den Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
7.6. Monatliche Abschlagszahlungen bemisst SYNVIA in der Höhe so, dass bei der Turnusrechnung eine möglichst geringe Ausgleichszahlung zu erfolgen hat. Hierzu berechnet SYNVIA die Abschlagszahlungen nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies von SYNVIA angemessen zu berücksichtigen.
7.7. Ändert sich das Verbrauchsverhalten des Kunden, so ist SYNVIA berechtigt, die Abschlagszahlungen unterjährig an den tatsächlich festgestellten Verbrauch anzupassen. Außerdem ist SYNVIA berechtigt die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen, wenn sich die Bruttopreise ändern.

8. Fälligkeit/Verzug/Aufrechnung
8.1. Turnusrechnung bzw. Schlussrechnung werden zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Sie sind ohne Abzug zu zahlen.
8.2. Die Abschlagszahlungen werden jeweils zum Monatsersten für den jeweiligen Monat fällig.
8.3. Einwände gegen Rechnungen sind schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu erheben und berechtigen gegenüber SYNVIA nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt oder wenn der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
8.4. Fällige Zahlungen werden von SYNVIA nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die dadurch entstandenen Kosten kann SYNVIA für strukturell vergleichbare Fälle pauschal an den Kunden berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird SYNVIA die Berechnungsgrundlage nachweisen. Für Kosten, die SYNVIA durch Rücklastschriften entstehen, gilt die Regelung der Sätze 2 bis 4 entsprechend.
8.5. Gegen Ansprüche von SYNVIA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9. Berechnungsfehler
9.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von SYNVIA zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.
9.2. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt SYNVIA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse wird SYNVIA angemessen berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung wird SYNVIA den vom Messstellenbetreiber ermittelten und dem Kunden mitgeteilten korrigierten Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
9.3. Ansprüche nach Ziffer 11.1. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

10. Vorauszahlung
10.1. Besteht nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist SYNVIA berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Als angemessen gilt eine Vorauszahlung, die sich an dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums, längstens jedoch am Verbrauch für 3 Liefermonate orientiert. Eine Vorauszahlung kann SYNVIA insbesondere verlangen, wenn der Kunde wiederholt unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn über das Vermögen des Kunden ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
10.2. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 10.1. nicht willens oder in der Lage, kann SYNVIA das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, soweit die Vorauszahlung auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen geleistet wird. SYNVIA ist verpflichtet in dem Mahnschreiben die fristlose Kündigung anzudrohen.

11. Unterbrechung der Belieferung und außerordentliches Kündigungsrecht
11.1. SYNVIA ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Ankündigung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maß schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
11.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist SYNVIA berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Mahnung entsprechend hingewiesen, wobei die fristlose Kündigung mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen angekündigt werden muss. Weiter muss Zahlungsverzug mindestens in Höhe von 100 € bestehen.

12. Haftung
12.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt SYNVIA dem Kunden auf Anfrage gern mit.
12.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht-leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie außerhalb von Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden.

13. Änderung der Kundendaten/Umzug
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, SYNVIA über Änderungen der Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten, ohne jede Verzögerung in Textform zu informieren.
13.2. Im Fall eines Umzuges endet der Stromliefervertrag mit dem Zeitpunkt des Auszuges, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Kunde ist verpflichtet, SYNVIA jeden Umzug mit einer Frist von einem Monat vor dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift schriftlich mitzuteilen (E-Mail ist ausreichend).
13.3. Unterbleibt die Mitteilung über einen Umzug durch den Kunden aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so steht der Kunde für Kosten durch eine weitere Stromentnahme an der bisherigen Entnahmestelle gegenüber SYNVIA und dem örtlichen Netzbetreiber ein. Die Pflicht zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle durch SYNVIA bleibt unberührt.

14. Datenschutz
14.1. Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden von SYNVIA und die bedarfsgerechte Produktgestaltung sowie zum Zweck der Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Dies umfasst auch das Vorhalten von Daten über das Zahlungsverhalten, um das Mahnwesen, die Sperrung und eine eventuelle Beendigung des Vertrags durchführen zu können. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z. B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber/-dienstleister sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der Stromlieferungen erforderlichen Kundendaten an SYNVIA weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen i.S.d. § 6a EnWG handelt. Im Übrigen wird SYNVIA die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
14.2. Soweit die Daten auch für Marketingmaßnahmen (Direktwerbung (zu den bereits bezogenen Produkten und Dienstleistungen) und Marktforschung) verwendet werden, weist SYNVIA den Kunden ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO hin.
14.3. Des Weiteren werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten des Kunden von SYNVIA zur Bereitstellung eines Zugangs zum Onlineportal nach Ziff. 17 verarbeitet.

15. Bonitätsprüfung
15.1. SYNVIA ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung und ein Scoring auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten (v.a. Namen, Anschriften, Geburtsdaten) – beides durch eine Auskunftei durchzuführen. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, einschließlich des Scoringwertes, kann SYNVIA den Auftrag des Kunden ablehnen.
15.2. SYNVIA ist berechtigt, Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Vertrages sowie personenbezogene Vertragsdaten (v. a. Namen, Anschriften, Geburtsdaten) und Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs) den Auskunfteien mitzuteilen. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
15.3. Die Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem Anschriftendaten des Kunden ein.
15.4. Der Kunde kann jederzeit bei SYNVIA Auskunft über die Auskunfteien verlangen, an welche SYNVIA seine Daten übermittelt hat und bei den jeweiligen Auskunfteien Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie das dortige Auskunfts- und Scoringverfahren erhalten.

16. Anschriftenermittlung
16.1. SYNVIA ist berechtigt, Anschriften von Kunden zur Forderungsbeitreibung durch eine Auskunftei unter Verwendung von Anschriftendaten (v.a. Namen, Anschriften, Geburtsdaten) zu ermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
16.2. Die Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwendet sie nicht zu eigenen Zwecken.
16.3. Der Kunde kann jederzeit bei SYNVIA Auskunft über die Auskunfteien verlangen, an welche SYNVIA seine Daten übermittelt hat und direkt bei den Auskunfteien Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie das dortige Auskunftsverfahren erhalten.

17. Online Service (Kundenportal)
17.1. SYNVIA unterhält das Kundenportal auf ihrer Website unter www.synvia.de/energy. Die nachfolgend dargestellten Sonderregelungen gelten nur für Kunden, die mit per E-Mail zugestellter oder zum Download zur Verfügung gestellter Kundenkommunikation sich einverstanden erklärt haben sowie für die Kunden, die sich im Kundenportal registriert haben, jeweils ab dem Zeitpunkt dieser Registrierung. Anstatt die Rechnungen und sonstigen Schreiben in Textform zu übersenden, wird SYNVIA diese jeweils im Kundenportal hinterlegen – im Fall von Ziff. 4.5 zusätzlich zur in Textform erfolgten Mitteilung. Über die Verfügbarkeit dieser Rechnungen und sonstigen Schreiben erhält der Kunde jeweils eine E-Mail-Benachrichtigung an seine im Kundenportal angegebene Adresse. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen bzw. sonstigen Schreiben dort abzurufen. Rechnungen und sonstige Schreiben von SYNVIA gelten dann als dem Kunden zugegangen, wenn der Kunde von SYNVIA durch eine E-Mail informiert wurde, dass neue Nachrichten bzw. Dokumente im Kundenportal hinterlegt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich seine im Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse zu aktualisieren.
17.2. Der Kunde ist berechtigt, seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation gegenüber dem Lieferanten jederzeit in Textform zu widerrufen bzw. eine Deaktivierung seines Online-Vertragskontos für die elektronische Kommunikation vorzunehmen. Bei der Wahl eines Online-Tarifs ist die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation für den Kunden verpflichtend und nicht widerruflich.

18. Sonstige Bestimmungen
18.1. SYNVIA ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen.
18.2. SYNVIA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf Dritte zu übertragen. Mit Ausnahme einer Übertragung auf ein gemäß §§ 15 f. Aktiengesetz mit SYNVIA verbundenes Unternehmen wird die Übertragung erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung eines nicht erfolgten Widerspruchs wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
18.3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Soweit der Vertrag keine andere Regelung enthält, bedürfen die Aufhebung und Kündigung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung bzw. Änderung der Textformklausel.
18.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18.5. Mit Abschluss dieses Liefervertrages verlieren alle früheren Verträge über die Belieferung der genannten Lieferstelle, einschließlich der Netznutzung, ihre Gültigkeit. Bestehende Netzanschlussverträge und Anschlussnutzungsverträge bleiben unberührt.

19. Änderungsvorbehalt
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird SYNVIA dem Kunden mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. Der Kunde hat das Recht, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung einer nicht erfolgten Kündigung wird der Kunde im Ankündigungsschreiben gesondert hingewiesen.

20. Beschwerdeverfahren/Verbraucherschlichtungsstelle
20.1. Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der SYNVIA sowie zur Belieferung mit Energie an das Beschwerdemanagement der SYNVIA (Erzbergerstr. 1, 39104 Magdeburg, Tel. 0391 50860-840, Fax: 0391 50860-849, E-Mail: beschwerde.energy@synvia.de) zu wenden.
20.2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucher-beschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der SYNVIA beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die SYNVIA die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG darlegen.
20.3. Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der SYNVIA und dem Kunden über die Belieferung mit Energie die Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de angerufen werden. Der Antrag des Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 111b EnWG ist erst zulässig, wenn die SYNVIA der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziffer 18.2 abgeholfen hat. Mit Einreichung der Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Die SYNVIA ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
20.4. Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, E-Mail: verbraucher-serviceenergie@bnetza.de wenden.
20.5. Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).

SYNVIA energy GmbH