Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kabelanschluss, Internet, TV und Telefon der SYNVIA media GmbH, Erzbergerstraße 1, 39104 Magdeburg

(nachfolgend „SYNVIA“)

Stand: 06.2026

§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) SYNVIA erbringt ihre angebotenen Dienstleistungen ausschließlich gemäß den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend „AGB“).
(2) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Der Einbeziehung von AGB des Kunden wird widersprochen.

§2 Voraussetzungen für die Nutzung der Dienste
(1) Sämtliche Dienste von SYNVIA können, sofern sich aus gesonderten Vereinbarungen nichts anderes ergibt, nur in Verbindung mit einem vollversorgten Kabel- oder Glasfaseranschluss im Breitband-Kabelnetz von SYNVIA in Anspruch genommen werden (ausgenommen IP-TV).
(2) Verliert der Kunde während der Vertragslaufzeit aus einem nicht von SYNVIA zu vertretendem Grunde den Zugang zum Breitbandnetz von SYNVIA, besteht für SYNVIA ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich der darüber bereitgestellten Dienste. Hat der Kunde den Verlust des Zugangs zum vollversorgten Breitbandanschluss zu vertreten (z.B. Sperrung wegen nicht gezahlter Nebenkosten), haftet er gegenüber von SYNVIA für den entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns.

§3 Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von SYNVIA sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Der Vertrag über die Nutzung der Dienste von SYNVIA zwischen von SYNVIA und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Vertragsbestätigung durch SYNVIA (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preisverzeichnissen diesen AGB und der Vertragszusammen-fassung gemäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. SYNVIA kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern.
(3) SYNVIA akzeptiert grundsätzlich nur volljährige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland als Kunden. Bei den Diensten handelt sich um Privatkundenprodukte.
(4) SYNVIA kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises sowie vom Vorhandensein ausreichender Bonität (siehe § 12 (1)) abhängig machen.
(5) Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss als auch für eine ggf. notwendige Hausinstallation hat der Kunde die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechtsinhabers einzuholen, soweit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist. Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Grundstücksnutzungsvertrages, der zwischen dem Eigentümer beziehungsweise Rechtsinhaber und SYNVIA oder einem mit dieser im Sinne der §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
(6) SYNVIA ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit SYNVIA sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

§3a Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Kunden im Rahmen des Bestellprozesses gesondert mitgeteilt wird und dauerhaft unter www.synvia.de/service/widerruf abrufbar ist. Zur Ausübung des Widerrufsrechts kann zusätzlich die elektronische Widerrufsfunktion (§ 356a BGB) unter der vorstehend genannten Adresse genutzt werden.

§4 Nutzungen durch Dritte
(1) Dem Kunden ist es ohne schriftliche Zustimmung von SYNVIA nicht gestattet, ihm von SYNVIA zur Nutzung überlassene technische Geräte, Software, Netzanbindungen und Dienste Dritten zur alleinigen Nutzung oder entgeltlichen Nutzung zu überlassen.
(2) Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.
(3) Der Kunde wird insbesondere Dritten gegenüber über den von SYNVIA bereitgestellten Zugang und darüber erbrachte Dienste keine Telekommunikationsleistungen erbringen. Ebenfalls ist es dem Kunden, mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden, untersagt, den Zugang für Dienste zu nutzen, in deren Folge er eine Vergütung oder sonstige Vorteile direkt oder indirekt von Dritten erhält bzw. gewährt bekommt.

§5 Leistungsumfang
(1) SYNVIA ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer bestehenden Kommunikations-Infrastruktur und der Nutzung ihrer Dienste. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag, den jeweils aktuellen Leistungsbeschreibungen, der Vertragszusammenfassung gemäß § 54 TKG und Preisverzeichnissen, die im Internetunter www.synvia.de/service/downloads/ eingesehen werden können, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, haben die von SYNVIA angebotenen Dienste eine über das Kalender-jahr gemittelte Verfügbarkeit gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
(3) Soweit SYNVIA neben den beauftragten Leistungen und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
(4) Die Leistungsverpflichtung von SYNVIA gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit SYNVIA mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden von SYNVIA beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen oder sonstige technische Leistungen Dritter, mit Ausnahme der Entstörung gemäß § 58 TKG.
(5) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass SYNVIA beim Internet-Access nur den Zugang zum Internet vermittelt und keinen Einfluss auf die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet und auf die angebotenen Inhalte hat. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet oder im SYNVIA -Netz von Dritten bereitgestellter Dienste und Daten gehört ebenso wie die Funktionsfähigkeit der von Dritten betriebenen Telekommunikationseinrichtungen nicht zu den Leistungen von SYNVIA . Verzögerungen, die sich aus der Überlastung der Leitungen im Internet ergeben, gehen nicht zu Lasten von SYNVIA .
(6) Die Dienste/Zugänge (Schnittstellen) werden für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt. Der geschäfts- mäßige Betrieb von File-Sharing-Systemen, Peer-to-Peer-Netzen und anderen Anwendungen mit ständigem Datenaustausch mit großer Bandbreite setzt einen gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und von SYNVIA voraus.
(7) Der Kunde nutzt die Angebote im Internet auf eigene Gefahr und unterliegt dabei den jeweils dort geltenden Regeln bzw. national oder international geltenden Gesetzen und Vorschriften und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Dabei respektiert er Namens-, Urheber- und Markenrechte Dritter. Die übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch SYNVIA , insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadensverursachende Software (z. B. Viren) enthalten.
(8) SYNVIA ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen von SYNVIA dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.
(9) SYNVIA ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen und in funktions-fähigem Zustand zu erhalten. Der Zugang wird über das Telekommunikationsnetz von SYNVIA realisiert.
(10) Besteht der Dienst in der Übertragung von TV- und Radiosignalen, übermittelt SYNVIA digitale und analoge Rundfunk- und ggf. andere Signale bis zum Übergabepunkt (Erfüllungsort). SYNVIA übermittelt diese Signale nur, soweit ihr dies die Bindung an Gesetze, Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B. von Landesmedienanstalten und Programmveranstaltern) möglich ist. SYNVIA behält sich daher vor, die einzelnen Kanäle, deren Belegung und Nutzung ändern zu können. Insoweit ist die Übertragung bestimmter Programme, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, nicht Gegenstand des Vertrages.
(11) Werden die vertraglich zugesicherten Übertragungsgeschwindigkeiten anhaltend oder wiederholt erheblich unterschritten, kann der Kunde das vertragliche Entgelt nach Maßgabe des § 57 Abs. 4 TKG mindern und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird die Leistung innerhalb dieser Frist nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§6 Hardware und Zugangsdaten
(1) Von SYNVIA leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum von SYNVIA . SYNVIA bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird.
(2) SYNVIA ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat SYNVIA entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann SYNVIA die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten.
(3) SYNVIA ist berechtigt, dem Kunden leih- oder mietweise überlassene Endgeräte jederzeit auszutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe vorliegen, insbesondere aus sicherheitsrelevanten Aspekten, zur Wahrung der Netzintegrität oder zur Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben.
(4) Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt, sofern das für den Betrieb des Anschlusses notwendig ist.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, SYNVIA über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann SYNVIA den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, das gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 14 Tagen an den von SYNVIA benannten Logistikdienstleister zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird SYNVIA dem Kunden die Hardware einschließlich des Zubehörs gem. Preisliste in Rechnung stellen.
(7) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an
(8) der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass SYNVIA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(9) SYNVIA verkauft oder überlässt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages Hardware zum bestimmungsgemäßen und pfleglichen Gebrauch. Sofern SYNVIA dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch SYNVIA gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei von SYNVIA . Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde SYNVIA unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die von SYNVIA durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
(10) Soweit SYNVIA dem Kunden im Rahmen eines Glasfaseranschlusses einen Medienkonverter zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, ausschließlich den von SYNVIA freigegebenen Medienkonverter zu verwenden und diesen ohne Zustimmung von SYNVIA nicht zu verändern. Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für die erforderliche Stromversorgung. Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass SYNVIA zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Dienste Updates der Medienkonverter-Software vornimmt.
(11) Der Kunde darf das gemietete Endgerät nicht zu einem anderen als dem vertraglichen Gebrauchszweck nutzen. Er hat die Hardware pfleglich und fachgerecht gegen schädliche Umwelteinflüsse (Staub, Hitze, Feuchtigkeit/ Wasser usw.) geschützt zu betreiben. Die erforderliche Energie hat jeweils der Kunde zu stellen. Der Kunde ist ohne Erlaubnis von SYNVIA nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

§7 Fernzugriff auf durch SYNVIA leih- oder mietweise überlassene bzw. verkaufte technische Endeinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG, z. B. Router oder sonstige Endgeräte (Zugangsendgerät)
(1) SYNVIA ist, sofern der Kunde eingewilligt hat, berechtigt, die zur Nutzung der Internet- und/oder Telefoniedienste erforderlichen Konfigurationsdaten auf das leih- oder mietweise überlassene bzw. verkaufte Zugangsendgerät aufzuspielen oder diese dort zu ändern.
(2) SYNVIA ist, sofern der Kunde eingewilligt hat, berechtigt, den IP-Telefoniebereich des Zugangsendgeräts zu verwalten. SYNVIA ist berechtigt, die Software/Firmware des von ihr bereitgestellten Zugangsendgeräts jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren oder zu ändern sowie technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese unerheblich oder technisch notwendig sind. Daher ist der Kunde verpflichtet, seine persönlichen Einstellungen auf dem Zugangsendgerät regelmäßig zu sichern.

§8 Verwendung eigener technischer Vorrichtungen und Endgeräte des Kunden
(1) Für die Nutzung eines kundeneigenen Zugangsendgeräts gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
a) Verursacht das Zugangsendgerät des Kunden eine technische Störung im Breitbandnetz von SYNVIA , so ist SYNVIA berechtigt, die Störung auf Kosten des Kunden zu beseitigen, sofern die Störung vom Kunden zu vertreten ist. SYNVIA wird zunächst versuchen, die Störung durch Kontaktaufnahme mit dem Kunden zu beseitigen und wird die berechtigten Interessen des Kunden bei der Wahl der Mittel zur Störungsbeseitigung angemessen berücksichtigen.
b) Der Kunde ist selbst für die Aktualisierung der Software/Firmware und die Einrichtung und Aktualisierung der Sicherheitseinstellungen verant-wortlich.
(2) Der Kunde erkennt grundsätzlich an, dass SYNVIA ausschließlich unter Verwendung der durch SYNVIA leih- oder mietweise überlassenen bzw. verkauften technischen Einrichtungen, z. B. der Router oder sonstiger Endgeräte, die vereinbarte Leistung im Sinne der Leistungsbeschreibung und im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen gewährt. Bei anderen Einrichtungen oder durch den Kunden oder Dritte technisch veränderter Hard- oder Software erlischt die entsprechende Leistungsbeschreibung und Gewährleistung. Dieses liegt einzig im Risiko des Kunden. Unterstützend nennt SYNVIA im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss dem Kunden notwendige Konfigurationsparameter, soweit diese zur Erbringung des vereinbarten Dienstes notwendig sind.
(3) Im Übrigen übernimmt SYNVIA keinerlei Beratung oder Entstörung bezüglich solcher Endgeräte, es sei denn, im Auftragsformular werden abweichende Vereinbarungen getroffen.

§9 Leistungstermine und Fristen
(1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn SYNVIA diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch SYNVIA geschaffen hat, so dass SYNVIA den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
(2) SYNVIA ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen von SYNVIA nicht innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (§ 3 Abs. 5 dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, soweit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
(3) Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß § 3 Abs. 5 dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitgestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, SYNVIA allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.
(4) Gerät SYNVIA in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von SYNVIA liegende und von SYNVIA nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden SYNVIA für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen SYNVIA , die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

§10 Preisanpassung
(1) SYNVIA ist berechtigt, die Entgelte für die vertraglich vereinbarten Leistungen einmal pro Kalenderjahr nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen, wenn sich die Kosten für die Erbringung der Vertragsleistungen seit Vertragsschluss verändert haben. Eine Kostenveränderung liegt insbesondere vor bei Änderungen der Kosten für Vorlieferanten, den technischen Betrieb und die Instandhaltung des Netzes, Lohn- und Materialkosten, Urheberrechtsvergütungen oder hoheitliche Steuern und Abgaben. Kostensenkungen sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen.
(2) Führen Umstände nach Vertragsschluss zu einer Verringerung der Gesamtkosten, ist SYNVIA verpflichtet, die Entgelte entsprechend zu reduzieren, soweit nicht gleichzeitige Kostensteigerungen gemäß Absatz 1 gegengerechnet werden, die nicht bereits bei früheren Preisanpassungen berücksichtigt wurden.
(3) Unbeschadet des Vorstehenden ist SYNVIA bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen; bei einer solchen Anpassung besteht kein Sonderkündigungsrecht.
(4) Bei einer Entgelterhöhung nach Absatz 1 kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen; die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung von SYNVIA über die Entgelterhöhung dem Kunden zugeht, und der Vertrag endet durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entgelterhöhung wirksam werden soll. SYNVIA wird den Kunden mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate bevor eine Entgelterhöhung wirksam werden soll, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Erhöhung sowie das bestehende Sonderkündigungsrecht unterrichten.

§11 Änderungen der AGB
(1) SYNVIA ist berechtigt, Änderungen des Vertragsverhältnisses nach billigem Ermessen zur Anpassung des Vertragsverhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zu anderen maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingende regulatorische Umfeld) vorzunehmen. SYNVIA teilt dem Kunden diese Änderungen mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es zwingend erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Angemessenheit zu.
(2) SYNVIA behält sich das Recht vor, die Vertragsbedingungen aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB einseitig zu ändern, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist, insbesondere das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird..
(3) Alle vorstehend in den Ziffern (1) und (2) genannten Änderungen der AGB werden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. einer pdf-Datei oder E-Mail veröffentlicht und dem Kunden in einer Mitteilung im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Ändert SYNVIA die Vertragsbedingungen einseitig im Sinne der Absätze 1 und 2, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind (i) ausschließlich zum Vorteil des Kunden, (ii) rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden oder (iii) unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben; die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die den Anforderungen der § 10 Abs. 1 und 2 entsprechende Unterrichtung von SYNVIA über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht, und der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Für Entgeltanpassungen nach § 11 gilt Absatz 4 dieses Paragraphen nicht; das dort geregelte Sonderkündigungsrecht findet ausschließlich Anwendung.

§12 Leistungsstörungen / Gewährleistung
(1) SYNVIA wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Liegt beim Kunden eine nicht von SYNVIA zu vertretende Störung vor, oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist SYNVIA berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von SYNVIA in Rechnung zu stellen. Selbiges gilt für die Nichteinhaltung vorher mit dem Kunden vereinbarter Termine, seitens von SYNVIA oder mit Dritten. Der von SYNVIA beauftragte Service- und Wartungspartner informiert den Kunden darüber entsprechend vorab, dass er die Kosten für die Entstörung in dem Fall dem Kunden direkt in Rechnung stellt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Störungen der von ihm genutzten Dienste oder mögliche Schäden am Netz oder am Anschluss unverzüglich dem Störungsdienst telefonisch unter den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zeiten anzuzeigen und nur von SYNVIA beseitigen zu lassen. Telefonische Störungsmeldungen werden 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr entgegengenommen.
(3) Der Kunde erklärt sein Einverständnis, ggf. in seiner Wohnung alle Arbeiten ausführen zu lassen, die zur Errichtung, Instandhaltung, Beseitigung von Störungen und Schäden oder zur Änderung oder Beseitigung des Netzes oder der Anschlussdosen erforderlich sind. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde von SYNVIA oder einem von SYNVIA beauftragten Unternehmen nach rechtzeitiger Voranmeldung den Zutritt zu seiner Wohnung.
(4) SYNVIA unterhält eine Hotline für Störungsmeldungen des Kunden, die telefonisch unter den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zeiten unter der auf https://synvia.de/service/kundenservice/ angegebenen Telefonnummer erreicht werden kann.
(5) Bei einer erheblichen Behinderung, die im Verantwortungs-bereich von SYNVIA liegt, gelten die gesetzlichen Regelungen nach TKG.
(6) Außerhalb des Einflussbereiches von SYNVIA liegende und von SYNVIA nicht zu vertretene Ereignisse durch höhere Gewalt (z.B. durch Störsender, atmosphärische Störungen oder Satellitenausfall) berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte.
(7) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von SYNVIA liegende und von SYNVIA nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden SYNVIA für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen SYNVIA , die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(8) Wird eine vom Kunden gemeldete Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten oder die vollständige Unterbrechung beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 € oder 10 % und ab dem fünften Tag 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, je nachdem welcher Betrag höher ist.

§13 Bonitätsprüfung und Anschriftenermittlung
(1) SYNVIA kann den Abschluss bestimmter Verträge, insbesondere bei Postpaid-Abrechnung, Lastschriftverfahren, Ratenzahlung oder sonstigen Konstellationen, in denen SYNVIA in Vorleistung geht, von einer Bonitätsprüfung abhängig machen. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale kann SYNVIA den Auftrag ablehnen oder von angemessenen Sicherheiten bzw. einer alternativen Zahlungsweise abhängig machen. SYNVIA kann außerdem, soweit erforderlich, Anschriftendaten zur Forderungsbeitreibung ermitteln lassen.
(2) Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen, Scoring, Auskunfteien, Anschriftenermittlung und Forderungsbeitreibung finden Sie in den Datenschutzinformationen nach Art. 13 und 14 DSGVO.

§14 Geheimhaltung, Datenschutz, Speicherung von Abrechnungsdaten
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Angaben, die er in dem Auftragsformular macht (insbesondere Name, postalische und elektronische Kontaktdaten, ggf. Geburtsdatum) von SYNVIA in dem für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im auto-matisierten Verfahren erhoben und verwendet werden. Der Kunde wird außerdem darauf hingewiesen, dass SYNVIA Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhebt und verwendet. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Anhang: Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-informationen nach Artikel 13 und Artikel 14 DSGVO).
(2) SYNVIA speichert, soweit eine Abrechnung verbindungsabhängig erfolgt (also z. B. nicht innerhalb einer Flatrate), sogenannte Verkehrsdaten (Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikations-dienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungs- und Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu sechs Monate nach Abrechnung. SYNVIA ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem die Daten noch vorliegen. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht, trifft SYNVIA gemäß § 67 Abs. 4 TKG keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
(3) SYNVIA erteilt dem Kunden ,sofern gewünscht, einen Einzelverbindungsnachweis in vollständiger oder gekürzter Form. Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er aktuelle und zukünftige Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin.

§15 Online Service (Serviceportal)
(1) SYNVIA unterhält ein Serviceportal, zu dem jeder Kunde einen Zugang mit der Auftragsbestätigung erhält. Die URL des Serviceportals wird dem Kunden auf gleichem Weg zugänglich gemacht und kann auch der Leistungsbe-schreibung entnommen werden.
(2) Über das Serviceportal können teilweise auch die eigenen Daten geändert werden, Vertragsänderungen vorgenommen und Kündigungen einzelner Leistungen beauftragt werden, sowie die vertrags- und abrechnungsrelevanten Infor-mationen eingesehen werden.
(3) Für die Nutzung des Serviceportals erhält der Kunde einen Benutzernamen und ein Passwort von SYNVIA. Mit diesen Zugangsdaten erhält er Zugang zum Serviceportal. Passwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde dies unverzüglich von SYNVIA zu melden.
(4) Passwörter/ Kennwörter dürfen nicht an Dritte weiter-gegeben werden und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von dem Passwort/ Kennwort Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde das Passwort unverzüglich zu ändern. Ferner ist der Kunde verpflichtet, Passwörter in ausschließlich in verschlüsselter Form zu speichern oder zu übermitteln.

§16 Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug
(1) Die vom Kunden an SYNVIA zu zahlenden Rechnungsbeträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Eine vollständige, gültige Preisliste kann jederzeit in den Geschäftsräumen von SYNVIA oder unter https://synvia.de/service/downloads/ eingesehen werden.
(2) SYNVIA stellt dem Kunden die im Vertrag nebst Anlage(n) vereinbarten Dienste und sonstigen Leistungen zu den im Vertrag und der/den Anlage(n) genannten Preisen und Konditionen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung; sie umfassen sowohl den Grundpreis als auch die angefallenen nutzungsabhängigen (variablen) Preise, soweit diese für die betroffenen Dienste erhoben werden. Sollte sich der Mehrwertsteuer-/Umsatzsteuer- oder Urheberrechts-gebührensatz zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ändern, erfolgt eine Anpassung des Endpreises in dem Maße, in dem sich der betreffende Steuer- und/oder Gebührensatz ändert.
(3) SYNVIA ist berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für unterschiedliche Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von demselben Konto angegeben hat.
(4) Der Kunde ist zur Zahlung der laufenden Preise für die vereinbarten Dienste zum vereinbarten Fälligkeitstermin verpflichtet. Die Rechnungsstellung für den Grundpreis und die nutzungsunabhängigen Entgelte erfolgt grundsätzlich monatlich, jeweils für den vorausgegangenen Monat, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses Tag genau berechnet. Die Rechnungsstellung für das nutzungsabhängige Entgelt (Einzelverbindungen) erfolgt spätestens am 15. Werktag eines Monats, jeweils für den Vormonat und wird frühestens fünf Werktage nach Rechnungszugang eingezogen. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Freischaltung des jeweiligen Dienstes. Die Freischaltung kann bei mehreren beauftragten Diensten separat erfolgen.
(5) Die Zahlung erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschrift-verfahren. Hat der Kunde von SYNVIA ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden die Entgelte von SYNVIA im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden abgebucht. Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Konto, von dem der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt, eine ausreichende Deckung aufweist. Im Falle der Konto-unterdeckung stellt SYNVIA dem Kunden die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nachweislich die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. SYNVIA ist zudem berechtigt, den Bankeinzug einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
(6) Etwaige Änderungen der Bankverbindung teilt der Kunde SYNVIA umgehend mit und erteilt sodann erneut ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei Nichterteilung oder Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats kann SYNVIA bis zur (erneuten) Erteilung eines ordnungsgemäßen SEPA-Lastschriftmandates eine Bearbeitungsvergütung für die erhöhte administrative Abwicklung pro Rechnung gemäß der gültigen Preisliste erheben.
(7) Durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten werden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens; SYNVIA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SYNVIA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zu berechnen, es sei denn, dass SYNVIA im Einzelfall eine höhere Zinsbelastung nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt SYNVIA vorbehalten. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem o. g. Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Höhe des Verzugsschadens nachzuweisen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche von SYNVIA bleiben hiervon unberührt.
(8) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SYNVIA berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlich verankerten Regelungen zu sperren. Die Grundgebühren fallen auch während der Sperrdauer an. Die Freischaltung eines Anschlusses (TV-, Telefon- oder Internetzugang) wird entsprechend der aktuell gültigen Preisliste berechnet.
(9) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden unverzinst gutge-schrieben.
(10) Gegen Ansprüche von SYNVIA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(11) Die unaufgeforderte Rückgabe der überlassenen Hardware vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten monatlichen Grundgebühr.
(12) Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermonat als Abrechnungszeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungs-aufkommen nicht zu ermitteln ist.

§ 17 Elektronische Rechnung/ Papierrechnung/ Einzelverbindungsnachweis
(1) Die monatlichen Rechnungen werden dem Kunden von SYNVIA in unsignierter elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Rechnung in elektronischer Form wird dem Kunden spätestens am 15. Kalendertag eines jeden Monats für den Vormonat im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Es besteht auch die Option die Rechnung in Papierform zu erhalten. Die Wahl dieser Option kann zu Zusatzkosten entsprechend den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars oder des Preisverzeichnisses führen.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Kunden erstellt SYNVIA im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige Leistungen eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die alle ab-gehenden Verbindungen dergestalt aufschlüsselt, dass eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung möglich ist.

§18 Beanstandung von Rechnungen
(1) Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies schriftlich innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber SYNVIA erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels). Die Unterlassung rechtzeitiger Bean-standungen gilt als Genehmigung. SYNVIA wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit für SYNVIA die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.
(2) Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig.
(3) Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von SYNVIA in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat SYNVIA Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 4 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nach- weislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
(4) ordert SYNVIA ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach § 18 (3) dieser AGB, so erstattet SYNVIA die vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
(5) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft SYNVIA keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen.
SYNVIA wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung deutlich hervorgehoben hinweisen.

§19 Zugangssperre
(1) SYNVIA ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens zweimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen die gesetzlich vorgeschriebene Grenze erreicht und SYNVIA dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung des gesetzlich geregelten Betrages bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
(2) Im Übrigen darf SYNVIA eine Sperre nur durchführen, wenn
a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von SYNVIA in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder
b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen von SYNVIA , insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.
(3) Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch SYNVIA wird diese Sperre zunächst auf abgehende Tele-kommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf SYNVIA den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung).
(4) Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen.

§20 Regelungen zum Anbieterwechsel
(1) Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen wirkt SYNVIA an dem Anbieterwechsel aktiv mit und stellt dem aufnehmenden Anbieter unverzüglich alle für den Wechsel erforderlichen Informationen zur Verfügung. SYNVIA hat als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Leistungen des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich der Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, SYNVIA als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch SYNVIA Tag genau.
(2) Wird der Dienst des Kunden beim Anbieterwechsel länger als einen Kalendertag unterbrochen, kann der Kunde von SYNVIA für jeden weiteren Kalendertag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts verlangen, je nachdem welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von SYNVIA versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts verlangen, je nachdem welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis zu vertreten.

§21 Haftung und Haftungsbeschränkungen
(1) SYNVIA haftet bei der Erbringung ihrer Dienste für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 12.500 Euro je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 20 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
(2) Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SYNVIA unbegrenzt. Für Sach- und Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz 1 liegen, haftet SYNVIA unbegrenzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) SYNVIA haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen SYNVIA -Leistungen unterbleiben.
(4) Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Haftung von SYNVIA , die diese gem. § 70 TKG mit einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB geschlossen hat, geht den vorstehenden Haftungsregelungen vor.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz-Grundverordnung bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung von SYNVIA gemäß §536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Schäden, die durch bei Vertragsschluss bereits vorliegende Mängel eines miet- oder leihweise überlassenen Endgerätes verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Im Falle der Funktionsuntüchtigkeit oder Beschädigung eines miet- oder leihweise überlassenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei durch SYNVIA ausgetauscht. SYNVIA haftet nicht für mögliche Schäden, die dem Kunden durch die Installation oder den Betrieb eines Empfangsgeräts entstehen, das er nicht von SYNVIA erhalten hat.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
(8) SYNVIA ist nicht für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der mittels seiner Produkte von Dritten zu erlangenden Inhalte (Informationen) verantwortlich.
(9) SYNVIA haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. Der Kunde haftet für alle Informationen, die er im Rahmen des Vertrages auf den von SYNVIA zur Verfügung gestellten Speicherplätzen speichert oder über den im Rahmen des Vertrages und dieser AGB zur Verfügung gestellten Zugangs verfügbar macht, wie für eigene Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(10) In Bezug auf die von SYNVIA entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
(11) Für den Verlust von Daten haftet SYNVIA nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederher-stellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(12) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von SYNVIA -Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(13) Im Übrigen haftet SYNVIA nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie das Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(14) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die von SYNVIA oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechts-widrige Verwendung von SYNVIA -Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Pflichten und Obliegenheiten nicht nachkommt, unbeschränkt.

§22 Unterbrechung von Diensten
(1) SYNVIA ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
(2) Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von SYNVIA voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen.
(3) SYNVIA ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungs-technischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.

§23 Ordentliche und außerordentliche Kündigung
(1) Die jeweilige Mindestvertragslaufzeit kann der Leistungs-beschreibung und der Preisliste entnommen werden. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt am Tag der Inbetriebnahme. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer einmonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
(2) SYNVIA weist den Kunden rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf seine Rechte nach § 56 Abs. 3 TKG hin.
(3) Das Recht zur außerordentlichen, d. h. fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) a)der Kunde für drei aufeinanderfolgende Monate mit der
b) Bezahlung der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als drei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebühren für drei Monate entspricht, in Verzug kommt,
c) der Kunde zahlungsunfähig ist,
d) der Kunde trotz Abmahnung in sonstiger Weise schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere nach § 24 dieser AGB, verstößt, wobei eine Abmahnung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist,
e) der Kunde auf Verlangen von SYNVIA nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
f) SYNVIA ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
g) der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder betrügerische Handlungen vornimmt,
h) eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 TKG mindestens 14 Tage anhält und SYNVIA die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat,
i) der Kunde die Dienste von SYNVIA missbräuchlich im Sinne des § 24 Abs. 2 bis 7 dieser AGB für den Internetzugang nutzt.
j) oder ein Fall des § 9 Abs. 2 oder Abs. 5 S. 1 dieser AGB vorliegt.
(4) Bestellt ein Kunde, mit dem SYNVIA bereits einen Vertrag über den Empfang bestellter Programmpakete (Kabelanschluss) geschlossen hat, einen Dienst von SYNVIA, für den der Kabelanschluss Voraussetzung ist, richten sich Laufzeit und Kündigung des Kabelanschlussvertrages nach der Laufzeit und der Kündigungsmöglichkeit des Dienstes, für den der Kabelanschluss Voraussetzung ist, nachdem der Kabelanschluss-Vertrag abgelaufen ist. Die neue Mindestvertragslaufzeit beginnt in diesem Fall rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in welchem der Dienst vom Kunden bestellt wurde.
(5) Zieht der Kunde während der Vertragslaufzeit in ein Objekt, in welchem der bestelle Dienst von SYNVIA angeboten wird, wird der Vertrag ohne Änderung der Laufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte in dem neuen Objekt fortgesetzt. SYNVIA ist berechtigt, für die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen ein Entgelt gemäß Preisliste zu verlangen, welches aber nicht höher sein darf als das für einen entsprechenden Neuanschluss.
(6) Zieht ein Kunde während der Laufzeit des Vertrags in ein von SYNVIA nicht versorgtes Objekt, steht ihm das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, unverzüglich einen geeigneten Nachweis über den Umzug (z.B. Kündigungsbestätigung des Mietvertrags, amtliche Ummeldebestätigung) vorzulegen. Die monatlichen Entgelte werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung weiter berechnet.
(7) Die Kündigung muss unter Angabe der Kundennummer in Textform erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den rechtzeitigen Zugang beim Vertrags-partner an.

§24 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist zusätzlich zu seinen vertraglichen Pflichten insbesondere verpflichtet,
a) eintretende Änderungen vertragsrelevanter Daten (Namen, Anschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse) SYNVIA unverzüglich in Textform (Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertrags- relevante Post nicht zugestellt werden, ist SYNVIA berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwaltungsaufwandes eine Pauschale gemäß Preisliste zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist;
b) nach Abgabe einer Störungsmeldung SYNVIA durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandene Aufwendungen gemäß Preisliste zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen von SYNVIA vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte, erkennen können;
c) alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den technischen Einrichtungen von SYNVIA nur durch SYNVIA ausführen zu lassen;
d) das Netz und die technischen Einrichtungen von SYNVIA oder andere Netze nicht zu stören, zu ändern oder zu beschädigen;
e) die Bestimmungen des Jugendschutzes zu beachten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die empfangenen Leistungen ausschließlich privat zu nutzen, es sei denn, es ist dem Kunden eine andere Nutzung durch gesonderte Verein-barung gestattet.
(3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, das Netz und die Anschlussdosen pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Das Netz und die Anschlussdosen stehen nicht im Eigentum des Kunden. Er darf weder Eingriffe am Netz noch an den Anschlussdosen vornehmen.
(4) Der Kunde wird nur Hausinstallationen und Endeinrichtungen sowie Endgeräte anschließen, deren Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in Deutschland zulässig ist und die insbesondere den Regelungen über elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
(5) Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,
a) die Signale zur öffentlichen Vorführung oder Wiedergabe zu nutzen oder eine solche Nutzung zu gestatten,
b) die Signale für den Gebrauch außerhalb seiner Räumlichkeiten zu kopieren, umzuleiten oder weiter-zuleiten,
c) für die Inanspruchnahme der Signale durch Dritte ein Entgelt zu verlangen,
d) andere vom Privatgebrauch urheberrechtlich nicht gedeckte Nutzungen vorzunehmen.
(6) Beim Bezug von Pay-TV ist der Kunde verpflichtet,
a) sicherzustellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu den für den Jugendschutz vergebenen PIN erhalten.
b) sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Empfangsgeräts SYNVIA die Seriennummer und ggf. die Chip Set ID des Empfangs-geräts mitzuteilen, damit das Empfangsgerät der SmartCard zugeordnet werden kann.
c) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die SmartCard und, im Falle der Miete des Empfangsgeräts, diese unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr zurückzugeben, anderenfalls den jeweils mit ihm vereinbarten bzw. der Preisliste zu entnehmendem pauschalem Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere nachfolgende Handlungen zu unterlassen:
a) Unaufgefordertes Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken (Junk-/Spam- Mails).
b) Missbräuchliches Posting von Nachrichten zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z.B. Verbot der Blockade fremder Rechner).
c) Unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking).
d) Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning).
e) Die fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesondere Proxy-, News-, Mail- und Webserver-diensten), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying).
f) Das Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IPSpoofing).
g) Das Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing).
h) Das vorsätzliche oder fahrlässige Verbreiten von Computerviren und -würmern.
(8) Soweit der vom Kunden beauftragte Dienst eine Flatrate enthält, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, Produkte, Pakete und Optionen für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung gewerblicher Telekommunikations-Dienstleistungen (z.B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax-Dienste) zu unterlassen. Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungsregeln, sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate-Tarifierung ausgenommen.

§25 Schlichtungsverfahren gemäß § 68 TKG
SYNVIA weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn wenden kann, wenn es hinsichtlich der in § 68 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 TKG aufgeführten Sachverhalte zwischen ihm und SYNVIA zu Meinungsunterschieden kommt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.

Die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle lauten:

Bundesnetzagentur
Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation
(Referat 216)
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail: schlichtungsstelle-tk@bnetza.de
Webseite: www.bundesnetzagentur.de

§26 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund des Vertrages ist am Wohnsitz des Kunden. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist das Amtsgericht Magdeburg der Gerichtsstand. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte der Gesellschaft, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGB hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.
(4) Forderungen, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens der Gesellschaft abtreten bzw. übertragen.